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Beratungsübersicht

Für technische Fragestellungen seiner Fachgebiete und für die Prüfung der Angemessenheit von Leistungen ist ein zertifizierter, bzw. öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger der kompetente Experte. Immer wieder glauben Hilfesuchende, dass die Beratung durch einen Sachverständigen eine kostenlose Leistung der Innungen, der Kreishandwerkerschaften oder der Handwerkskammern ist. Dies ist nicht der Fall. Sachverständige im handwerklichen Bereich sind in aller Regel selbst Handwerker, Geschäftsführer, hauptberufliche Sachverständige oder Inhaber von Unternehmen. Dies ist auch so gewünscht, denn nur die tägliche Routine und die jahrelange Praxiserfahrung ergeben zu dem erforderlichen theoretischem und technischen Wissen die Mischung an Erkenntnissen, die erforderlich sind, um in allen Bereichen der jeweiligen Zertifizierungsgebiete auf einem sehr hohen Kenntnisstand zu sein. Oft arbeitet der Sachverständige mit bereits eingeschalteten Juristen der Parteien zusammen, da die letzendliche Durchsetzung von Interessen eine rein juristische ist.

Die technische Beweiserhebung ist ausschließlich den Sachverständigen vorbehalten, sowie die juristische Geltendmachung den Juristen, wobei Juristen in Bausachen regelmäßig nicht um die Hinzuziehung eines Sachverständigen umhinkommen. Der Sachverständige arbeitet in seiner technischen Bewertungen objektiv, diskret, effizient, neutral, hochqualifiziert sowie transparent.

Die frühzeitige Hinzuziehung eines Sachverständigen bietet eine Vielzahl an Vorteilen: Beschleunigte Abhandlung, optimierte Planungen und gesteigerte Qualität - unter allen in Betracht kommenden technischen und finanziellen Gesichtspunkten.

Der Kostenvorschuss

Der Sachverständige arbeitet i.d.R. auf Basis eines Kostenvorschusses (KV) zur Vermeidung der Einrede von Befangenheit, der i.d.R. ca. 40 - 80% des vorläufigen Auftragsgegenstandes. Er nimmt seine Tätigkeit für den Auftraggeber erst dann auf, wenn der Kostenvorschuss eingegangen ist. Abweichende Regelungen sind individuell möglich. Der Sachverständige erbringt selbst keine handwerkliche Leistung, sondern bietet sein Wissen und seine Erfahrung als wertvollstes Kapital an. Er wird sein Fachwissen daher ausnahmslos erst dann zur Verfügung stellen, wenn seine Bezahlung im Rahmen eines Kostenvorschusses gesichert ist.

Die Erstberatung

Eine mündliche Erstberatung i.H.v. 200,00€ Brutto inkl. 16% Mwst. (Dauer bis 1 Std.) ist dann näher in Betracht zu ziehen, wenn die jeweilige technische Situation, die Strategie und/oder die Erfolgsaussichten näher eingeschätzt werden sollen. Die Erstberatung erfolgt meist fernmündlich, telefonisch oder auch im pers. Gespräch. Persönliche Termine bedürfen der vorherigen Terminierung.

Honorarkosten

Die Honorarkostennote bezieht sich auf sämtliche Leistungen des Sachverständigen innerhalb der jeweiligen Beauftragung vor Ort, Unterwegs oder im Büro, insbesondere also auch für:

Der Sachverständige arbeitet bundesweit für beauftragende Gerichtsbarkeiten auf Grundlage des Justiz- Vergütungs- und Entschädigungsgesetzes (JVEG), sowie für alle privaten Auftraggeber auf Honorarkostennote. Individuelle Vereinbarungen der Abrechnungsgrundlage sind möglich.

Die Honorarkostennote bezieht sich auf sämtliche Leistungen des Sachverständigen innerhalb der jeweiligen Beauftragung vor Ort, Unterwegs oder im Büro, insbesondere also auch für:

  • Fahrzeiten (Fahrzeit ist Arbeitszeit) hin/rück / für alle Fahrwege
  • jegliche Art der Beratung (mündl. / Tel. / Email / Fax / Post)
  • Jegliche Art von Korrespondenz (siehe v.g.)
  • Akten- / Unterlagenstudium und Recherchen
  • Bildprotokollierung, Bildbearbeitung, Digitalisierung, Katastererstellung und Ablagen
  • Planung, Vorbereitung und Durchführung von Ortsterminen
  • augenscheinliche und messtechnische Bauwerksdiagnostik
  • Erstellung von Stellungnahmen, Sachstandsberichten u. Gutachten (Beweissicherung / Schlichtung / Status quo)
  • in der Honorarkostennote ist sämtliche Messtechnik enthalten, außer Thermografie/Wärmebildkamera und messtechn. Raumluftanalytik Schimmel und/oder Schadstoffe
  • nicht in der Honorarkostennote enthalten und stets hinzuzurechnen sind:

  • Kilometergeld für KFZ (Wartung, Verschleiß, Treibstoff) zu 1,07 €/KM Brutto
  • Reisekosten (Bahn, Flug, Taxi, u.a.)
  • Übernachtungskosten
  • behördliche Kostenerhebungen (z.B. Akteneinsicht Notar / Bauamt etc…)
  • Jegliche Art von Laboranalytik (z.B. Schimmel, Materialprüfanstalten, Schadstoffe)
  • alle Fremdkosten ( Statiker, Geometer, Architektenleistungen, Helfer, Utensilien u.a.)
  • Schutzkleidung (bei Schimmel- und/oder Schadstoffen)
  • Einsatz für messtechnische Raumluftanalytik für Schimmel und Schadstoffe
  • Die Annahme von Barbeträgen im Sachverständigenbereich ist jederzeit ausgeschlossen. Jede Vergütung des Sachverständigen beruht auf einer förmlichen Rechnung.

    Ortstermin

    Ein Ortstermin stellt ein Sichtfenster dar, durch das Rückschlüsse auf Ursachen und Wirkungen getroffen werden. Sämtliche genannten Werte sind nicht als absolute Werte zu beurteilen, sondern im Sinne von Verdeutlichung durch Aufzeigen von Abweichungen und Differenzen zu verstehen.

    Sämtliche Messungen und Probennahmen vor Ort können nicht nach DIN erfolgen und sind maximal bei Nennung nur in Anlehnung der DIN als Orientierungsmessung zu bewerten als ca. Werte im Rahmen der Toleranzen der Meßgerätschaften. Trotz Prüfung aller augenscheinlichen und technischen Inhalte, bleibt die gutachterliche Bewertung im Gesamtzusammenhang auf Zeiträume außerhalb der Ortstermine, eine Wahrscheinlichkeitsgenauigkeit. Die Beleuchtung der Perspektive nach Plausibilität und Ausschlussverfahren ist zulässig.

    Zusätzliche Erkenntnisse zur Konkretisierung von Geschehnissen und/oder Entwicklungen in der Vergangenheit, beispielsweise von substanziellen, biologischen und/oder stofflichen Zuständen, Parametern, Prozessen, Strukturen, Geometrie und/oder Eigenschaften, können regelmäßig durch akkreditierte Laboranalytik und Analytik von Materialprüfanstalten gewonnen werden.

    Für falsche und fehlende Angaben der Parteien übernimmt der Sachverständige hinsichtlich der möglichen Auswirkung, keinerlei Haftung. Falsche und unvollständige Angaben der Parteien, welche auf Richtigkeit entweder nicht und/oder nur bedingt im Nachhinein seitens des Sachverständigen überprüfbar sind, haben auf das gutachterliche Beurteilungsergebnis eine unmittelbare Auswirkung.

    Auf die enge Verknüpfung werkvertraglicher Grundlagen aus juristischen und technischen Inhalten, wobei sachverständigenseits lediglich auf technische Inhalte abzustellen ist, sei vorsorglich verwiesen. Kein Sachverständigengutachten stellt eine Rechtsberatung dar und ist auch nicht als solche zu interpretieren und/oder auszulegen. Der Sachverständige hat zu keinem Zeitpunkt juristische Aspekte zu erörtern.

    Differenzvergütung

    Wird der Sachverständige aufgrund der ihm durch den vorliegenden Vertrag übertragenen Tätigkeit später von einem Gericht als Zeuge oder sachverständiger Zeuge in Anspruch genommen, erhält er von dem Auftraggeber den Unterschiedsbetrag zwischen der im Vertrag vereinbarten Vergütung (vereinbarter Stundensatz und vereinbarter Auslagenersatz) und der Entschädigung, die er vom Gericht als Zeuge bekommt. Die Parteivereinbarung und nicht die Regelung des JVEG ist die Grundlage der Festsetzung der notwendigen Kosten, weil dem Gutachten ein privater und kein gerichtlicher Auftrag im Sinne von § 1 Abs. 1 Nr. 1 JVEG zugrunde lag.

    Urheberrecht

    Laut § 15 UrhG hat der Autor auch das Recht sein Werk in körperlicher Form zu verwerten. Hierzu zählen das Vervielfältigungsrecht, das Verbreitungsrecht und das Ausstellungsrecht. Wenn nun ein Sachverständiger ein Gutachten erstellt hat und dieses an den Auftraggeber übergibt, gehen durch die Bezahlung des Gutachtens die Nutzungsrechte nach § 31 ff. UrhG an den Auftraggeber über. Der Auftraggeber darf das Gutachten aber nur für den Zweck nutzen, der auch im Gutachten oder im entsprechenden Gutachtenvertrag vermerkt ist. Bei dem Sachverständigen verbleiben das Urheberpersönlichkeitsrecht sowie das Recht zur Veröffentlichung.

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